Clubsatzung
Stand 15.12.1998
I.
Zweck, Name und Sitz des Clubs
§ 1 Zweck des Clubs
1. Der
Club hat den Zweck, den Maibrauch in der Gemeinde aufrecht zuerhalten und durch
die Ausrichtung eines Maifestes noch zu fördern.
2. Der
Club ist gemeinnützig. Er strebt keinen Gewinn an und verwendet etwaige
Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.
3.
Er ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2 Name und Sitz
des Clubs, Geschäftsjahr
1. Der
Club führt den Namen „Maiclub 1744“ und
hat seinen Sitz in Bourheim. Der Club soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen
„eingetragener Verein“ („e.V.“).
2.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitglieder, Ihre Rechte und Pflichten
§ 3 Mitglieder
1. Jeder
Verheiratete und Junggeselle der bereits 16 Jahre alt ist, bzw. im Jahre der
Aufnahme bis zum 1. Juli des Jahres 16 Jahre alt wird, kann Mitglied werden.
2. Der
Club besteht aus Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern und aus passiven
Mitgliedern.
3. Personen,
die sich in besonderem Maße Verdienste für den Maiclub erworben haben, können
durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie
sind von der Beitragszahlung befreit.
4. Aktive
Mitglieder sind gleich Junggesellen, sie nehmen an der Erhaltung des Brauchtums
aktiv teil.
5. Passive
Mitglieder sind verheiratete Mitglieder, die die Interessen des Clubs fördern.
§ 4 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
1. Alle
Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung
Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des
Maiclubs teilzunehmen.
2. Die
mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für
tatsächlich entstandene Auslagen.
3. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
4. Die
Mitglieder sind verpflichtet:
a. die
Ziele des Clubs nach besten Kräften zu fördern
b. das
Clubeigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
c. den
Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende
der Mitgliedschaft
1. Über
die Aufnahme entscheidet der Clubausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. Der
Übertritt vom aktiven in den passiven Mitgliederstand muß dem Vorstand bis
spätestens zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist
wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres.
3.
Die Mitgliedschaft endet:
a.
durch Tod.
b. durch
Austritt.
c. durch
Ausschluß.
4. Die
Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen, eine
Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.
5. Der
Ausschluß erfolgt:
a. Wenn
das Clubmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von Beträgen länger
als 6 Monate im Rückstand ist.
b. Bei
groben und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des
Clubs
c. Wegen
unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Clublebens
6. Über
den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Clubausschuß
mit einfacher Stimmenmehrheit.
7. Mit
der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Clubs auf rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist
ausgeschlossen.
§ 6 Jahresbeitrag
1. Der
Jahresbeitrag kann durch einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
2. Der
Einzug des Beitrages erfolgt einmal jährlich.
III.
Organe des Clubs
§ 7 Organe des Clubs
Die Organe des Clubs sind:
a. der
Vorstand
b. der
Clubausschuß
c. die
Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus:
a. dem
1. Vorsitzenden
b. dem
2. Vorsitzenden
c. dem
1. Geschäftsführer
d. dem
2. Geschäftsführer
e. dem
1. Kassierer
f.
dem 2. Kassierer
2. Der
1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Club gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein Vertretungsbefugt.
Vereinsintern gilt, daß bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende
die Aufgaben übernimmt.
3. Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Clubs. Ihm obliegt die Verwaltung des
Clubvermögens und die Ausführung der Clubbeschlüsse.
4. Der
Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Club mit mehr als DM 100,- belasten,
bedarf der Zustimmung des Clubausschusses. Vereinsintern gilt, das zum Abschluß
von Rechtsgeschäften, die den Club nicht mit mehr als DM 100,- belasten, jedes
Vorstandsmitglied selbständig befugt ist.
5. Die
zwischen Dritten und dem Club abgeschlossenen Verträge erlangen nur dann
Rechtsgültigkeit, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben sind.
6. Der
Kassierer verwaltet die Clubkasse und führt Buch über die Einnahmen und
Ausgaben. Zahlungsanweisungen kann der Kassierer selbständig unterschreiben.
7. Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Voraussetzung für die Wahl zum Vorstandsmitglied ist die Vollendung des
18. Lebensjahres. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand
ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
8. Der
Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen und ist
beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der
Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
9. Bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der erste Beisitzer des
Clubausschusses als Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellt.
§ 9 Der Clubausschuß
1. Dem
Clubausschuß gehören die Vorstandsmitglieder und zwei weitere, von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte aktive
Clubmitglieder an.
2. Der
Clubausschuß ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 5 Abs. 1 und 6 der
Satzung) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben
zuständig.
3. Für
die Einberufung und die Beschlußfassung gilt § 8 Abs. 8 entsprechend.
4. Bei
Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten
Ausschußmitglieder ernennt der Clubausschuß von sich aus einen Ersatzmann bis
zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 10 Die
Mitgliederversammlung
1. Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst in der ersten
Hälfte des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die
Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer
Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen.
3. Der
Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuladen.
4. Die
Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel
sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand die
Versammlung schließen und eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Diese neue
Versammlung kann unmittelbar im Anschluß oder aber innerhalb einer Frist von
drei Wochen mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei der
Einberufung dieser zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese besondere
Beschlußfähigkeit extra hinzuweisen.
§ 11 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die
Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Clubausschusses.
2. Die
Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer
haben das Recht, die Clubkasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über
die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Die
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts
der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4.
Die Wahl des Zugführers und Ernennung des Versteigerers.
5. Die
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Die
Beschlußfassung über Satzungsänderungen, Beitragsänderungen und alle sonstigen
ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung
übertragenen Angelegenheiten.
7. Beschlußfassung
über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Beschlußfassung
der Mitgliederversammlung
1. Den
Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner
Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden
bestimmter Stellvertreter.
2. Die
Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere
Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
3. Die
Beschlußfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder
die Satzung dem entgegenstehen.
4. Die
Wahl der Vorstands- und Clubausschußmitgliedern sowie der Kassenprüfer erfolgt
geheim, wenn mindestens ein Viertel der erschienenen Mitglieder darauf drängt,
sonst durch Zuruf.
5. Bei
der Wahl der Vorstands- und Clubausschußmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein
zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 13 Beurkundung von
Beschlüssen, Niederschriften
1. Die
Beschlüsse des Vorstandes, des Clubausschusses und der Mitgliederversammlung
sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Über
jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
IV. Versteigerung, Maikönig, Zugführer, Bäumchenträger
§ 14 Zugführer
§ 15 Versteigerer
1. Der
Versteigerer wird jährlich auf der Mitgliederversammlung von den aktiven
Mitgliedern des Clubs neu bestimmt.
2. Er
übernimmt die Aufgabe, die mindestens 4. Wochen vor dem Maifest stattfindende
Versteigerung der Maibräute vollverantwortlich durchzuführen.
§ 16 Versteigerung der
Maibräute
1. Die
Versteigerung der Maibräute findet mindestens 4. Wochen vor dem Maifest statt
und steht unter der Leitung des ernannten Versteigerers.
2. Als
Maibraut gilt jedes Mädchen der Gemeinde Bourheim, das nicht verheiratet ist und
im Jahre der Veranstaltung bis zum 1. Juli des Jahres 16 Jahre alt wird.
3. Der
Mindesteinsatz für eine Maibraut beträgt DM 3,- . Der Steigerungswert beträgt DM
0,50 und der Taxwert wird durch Handheben, Kopfnicken etc. jeweils um diesen
Betrag erhöht. Wenn aber durch lautes Zurufen an den Versteigerer ein anderer
Preis geboten wird, so ist dieser Betrag gültig bis vom Versteigerer durch
dreimaliges Klopfen und Zuruf, zum ersten, zum zweiten und zum dritten, Einhalt
geboten wird.
4. Bekommt
eine Maibraut keinen Maimann, so kommt sie in den sogenannten Sack, der
ebenfalls versteigert wird.
5. Jeder
Junggeselle ist verpflichtet zu steigern, ersteigert er keine Maibraut, so zahlt
er eine Buße in die Clubkasse. Eine Änderung des Betrages wird durch einfache
Stimmenmehrheit der Junggesellen auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 17 Maisträuße
1. Dem
Maibrauch entsprechend ist jeder Junggeselle verpflichtet, seiner Maibraut einen
Maistrauß aufzuhängen. Hiervon ausgenommen ist nur der Junggeselle der den
sogenannten Sack gekauft hat. Geschmückte Birkenäste werden nicht als Maistrauß
anerkannt.
2. Die
Maisträuße werden acht Tage vor dem Maifest aufgehängt. Unmittelbar hiernach
findet eine Kontrolle statt.
3. Kommt
ein Junggeselle aus eigener Veranlassung dieser Verpflichtung nicht nach, so
zahlt er eine Buße für jeden nicht aufgehängten Maistrauß in die Clubkasse. Eine
Änderung des Betrages wird durch einfache Stimmenmehrheit der Junggesellen auf
der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 18 Maikönig
1. Innerhalb
der Maiversteigerung wird von den aktiven Mitgliedern auch der Maikönig gekürt,
das heißt ersteigert.
2. Der
Maikönig übernimmt die Aufgabe des Repräsentanten des Maiclubs, bis bei der
nächsten Versteigerung sein Nachfolger feststeht.
3. Zur
Abdeckung seiner erhöhten Ausgaben aus den übernommenen Aufgaben, erhält der
Maikönig eine Pauschale aus der Clubkasse, die vom Clubausschuß festgesetzt
wird.
§ 19 Bäumchenträger
und Königstisch
1. Auf
der Maiversteigerung wird ebenfalls der Bäumchenträger ersteigert. Die
Versteigerung erfolgt in der gleichen Weise wie bei den Maibräuten.
2. Ist
es den aktiven Mitgliedern nicht möglich, den Königstisch mit sechs Personen
sowie dem König zu besetzen, so übernimmt der Vorstand die Verantwortung für die
Besetzung.
§ 20 Zahlung der
Steigerungswerte und Bußen
1. Die
aufgrund der Maiversteigerung zu zahlenden Beträge sowie die verhängten Bußen
sind bis spätestens zwei Tage vor der Maiveranstaltung beim ersten Kassierer
einzuzahlen.
2. Sollte
die Zahlung nach erfolgter Mahnung nicht spätestens ein halbes Jahr nach dem
Maifest erfolgen, erfolgt der Ausschluß.
V. Satzungsänderungen, Vermögen und Auflösung
§ 21
Satzungsänderungen
1. Eine
Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Bei der Einladung ist die Angabe der zu ändernden Paragraphen der
Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
2. Ein
Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei
Viertel der erschienenen Mitglieder.
§ 22 Vermögen
1. Alle
Beiträge, Einnahmen und Mittel des Clubs werden ausschließlich zur Erreichung
des Clubzweckes verwendet.
2. Niemand
darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch
Vergütung begünstigt werden.
§ 23 Auflösung des
Clubs
1. Die
Auflösung des Clubs erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei
Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen
müssen.
2. Die
Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
3. Das
Restvermögen fällt an die „Aktion Sorgenkind“.
§ 24 Inkrafttreten der
Satzung
Die vorstehende Satzung des Maiclub 1744 Bourheim tritt mit
Wirkung vom 15.12.98 in Kraft. |