Clubsatzung 

Stand 15.12.1998 

 

 I. Zweck, Name und Sitz des Clubs

§ 1       Zweck des Clubs

1.      Der Club hat den Zweck, den Maibrauch in der Gemeinde aufrecht zuerhalten und durch die Ausrichtung eines Maifestes noch zu fördern.

2.      Der Club ist gemeinnützig. Er strebt keinen Gewinn an und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.

3.      Er ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2       Name und Sitz des Clubs, Geschäftsjahr

1.      Der Club führt den Namen  „Maiclub 1744“  und hat seinen Sitz in Bourheim. Der Club soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen 

       „eingetragener Verein“ („e.V.“).

2.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II. Mitglieder, Ihre Rechte und Pflichten

§ 3       Mitglieder

1.      Jeder Verheiratete und Junggeselle der bereits 16 Jahre alt ist, bzw. im Jahre der Aufnahme bis zum 1. Juli des Jahres 16 Jahre alt wird, kann Mitglied werden.

2.      Der Club besteht aus Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern und aus passiven Mitgliedern.

3.      Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Maiclub erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

4.      Aktive Mitglieder sind gleich Junggesellen, sie nehmen an der Erhaltung des Brauchtums aktiv teil.

5.      Passive Mitglieder sind verheiratete Mitglieder, die die Interessen des Clubs fördern.

§ 4       Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.      Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Maiclubs teilzunehmen.

2.      Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

3.      Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.

4.      Die Mitglieder sind verpflichtet:

a.      die Ziele des Clubs nach besten Kräften zu fördern

b.     das Clubeigentum schonend und fürsorglich zu behandeln

c.      den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5       Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1.      Über die Aufnahme entscheidet der Clubausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit.

2.      Der Übertritt vom aktiven in den passiven Mitgliederstand muß dem Vorstand bis spätestens zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres.

3.      Die Mitgliedschaft endet:

a.      durch Tod.

b.     durch Austritt.

c.      durch Ausschluß.

4.      Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen, eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.

5.      Der Ausschluß erfolgt:

a.      Wenn das Clubmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von Beträgen länger als 6 Monate im Rückstand ist.

b.     Bei groben und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Clubs

c.      Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Clublebens

6.      Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Clubausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit.

7.      Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Clubs auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6       Jahresbeitrag

1.      Der Jahresbeitrag kann durch einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.      Der Einzug des Beitrages erfolgt einmal jährlich.

 

III. Organe des Clubs

§ 7       Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind:

a.      der Vorstand

b.     der Clubausschuß

c.      die Mitgliederversammlung.

§ 8       Der Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus:

a.      dem 1. Vorsitzenden

b.     dem 2. Vorsitzenden

c.      dem 1. Geschäftsführer

d.     dem 2. Geschäftsführer

e.      dem 1. Kassierer

f.       dem 2. Kassierer

2.      Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Club gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein Vertretungsbefugt. Vereinsintern gilt, daß bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende die Aufgaben übernimmt.

3.      Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Clubs. Ihm obliegt die Verwaltung des Clubvermögens und die Ausführung der Clubbeschlüsse.

4.      Der Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Club mit mehr als DM 100,- belasten, bedarf der Zustimmung des Clubausschusses. Vereinsintern gilt, das zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Club nicht mit mehr als DM 100,- belasten, jedes Vorstandsmitglied selbständig befugt ist.

5.      Die zwischen Dritten und dem Club abgeschlossenen Verträge erlangen nur dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben sind.

6.      Der Kassierer verwaltet die Clubkasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen kann der Kassierer selbständig unterschreiben.

7.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Voraussetzung für die Wahl zum Vorstandsmitglied ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

8.      Der Vorstand faßt  seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen und ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.

9.      Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der erste Beisitzer des Clubausschusses als Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellt.

§ 9       Der Clubausschuß

1.      Dem Clubausschuß gehören die Vorstandsmitglieder und zwei weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte aktive Clubmitglieder an.

2.      Der Clubausschuß ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 5 Abs. 1 und 6 der Satzung) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

3.      Für die Einberufung und die Beschlußfassung gilt § 8 Abs. 8 entsprechend.

4.      Bei Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschußmitglieder ernennt der Clubausschuß von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 10     Die Mitgliederversammlung

1.      Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

2.      Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen.

3.      Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuladen.

4.      Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand die Versammlung schließen und eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Diese neue Versammlung kann unmittelbar im Anschluß oder aber innerhalb einer Frist von drei Wochen mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei der Einberufung dieser zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit extra hinzuweisen.

§ 11     Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1.      Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Clubausschusses.

2.      Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Clubkasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

3.      Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

4.      Die Wahl des Zugführers und Ernennung des Versteigerers.

5.      Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

6.      Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, Beitragsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

7.      Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12     Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1.      Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

2.      Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

3.      Die Beschlußfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

4.      Die Wahl der Vorstands- und Clubausschußmitgliedern sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn mindestens ein Viertel der erschienenen Mitglieder darauf drängt, sonst durch Zuruf.

5.      Bei der Wahl der Vorstands- und Clubausschußmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 13     Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

1.      Die Beschlüsse des Vorstandes, des Clubausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

2.      Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

IV. Versteigerung, Maikönig, Zugführer, Bäumchenträger

§ 14     Zugführer

1.      Der Zugführer wird jährlich von der Mitgliederversammlung neu gewählt.

2.    Er übernimmt die Aufgabe, alle bei Veranstaltungen des Maiclubs stattfindenden Umzüge voll- verantwortlich zu planen und zu führen.

§ 15     Versteigerer

1.      Der Versteigerer wird jährlich auf der Mitgliederversammlung von den aktiven Mitgliedern des Clubs neu bestimmt.

2.      Er übernimmt die Aufgabe, die mindestens 4. Wochen vor dem Maifest stattfindende Versteigerung der Maibräute vollverantwortlich durchzuführen.

§ 16     Versteigerung der Maibräute

1.      Die Versteigerung der Maibräute findet mindestens 4. Wochen vor dem Maifest statt und steht unter der Leitung des ernannten Versteigerers.

2.      Als Maibraut gilt jedes Mädchen der Gemeinde Bourheim, das nicht verheiratet ist und im Jahre der Veranstaltung bis zum 1. Juli des Jahres 16 Jahre alt wird.

3.      Der Mindesteinsatz für eine Maibraut beträgt DM 3,- . Der Steigerungswert beträgt DM 0,50 und der Taxwert wird durch Handheben, Kopfnicken etc. jeweils um diesen Betrag erhöht. Wenn aber durch lautes Zurufen an den Versteigerer ein anderer Preis geboten wird, so ist dieser Betrag gültig bis vom Versteigerer durch dreimaliges Klopfen und Zuruf, zum ersten, zum zweiten und zum dritten, Einhalt geboten wird.

4.      Bekommt eine Maibraut keinen Maimann, so kommt sie in den sogenannten Sack, der ebenfalls versteigert wird.

5.      Jeder Junggeselle ist verpflichtet zu steigern, ersteigert er keine Maibraut, so zahlt er eine Buße in die Clubkasse. Eine Änderung des Betrages wird durch einfache Stimmenmehrheit der Junggesellen auf der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 17     Maisträuße

1.      Dem Maibrauch entsprechend ist jeder Junggeselle verpflichtet, seiner Maibraut einen Maistrauß aufzuhängen. Hiervon ausgenommen ist nur der Junggeselle der den sogenannten Sack gekauft hat. Geschmückte Birkenäste werden nicht als Maistrauß anerkannt.

2.      Die Maisträuße werden acht Tage vor dem Maifest aufgehängt. Unmittelbar hiernach findet eine Kontrolle statt.

3.      Kommt ein Junggeselle aus eigener Veranlassung dieser Verpflichtung nicht nach, so zahlt er eine Buße für jeden nicht aufgehängten Maistrauß in die Clubkasse. Eine Änderung des Betrages wird durch einfache Stimmenmehrheit der Junggesellen auf der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 18     Maikönig

1.      Innerhalb der Maiversteigerung wird von den aktiven Mitgliedern auch der Maikönig gekürt, das heißt ersteigert.

2.      Der Maikönig übernimmt die Aufgabe des Repräsentanten des Maiclubs, bis bei der nächsten Versteigerung sein Nachfolger feststeht.

3.      Zur Abdeckung seiner erhöhten Ausgaben aus den übernommenen Aufgaben, erhält der Maikönig eine Pauschale aus der Clubkasse, die vom Clubausschuß festgesetzt wird.

§ 19     Bäumchenträger und Königstisch

1.      Auf der Maiversteigerung wird ebenfalls der Bäumchenträger ersteigert. Die Versteigerung erfolgt in der gleichen Weise wie bei den Maibräuten.

2.      Ist es den aktiven Mitgliedern nicht möglich, den Königstisch mit sechs Personen sowie dem König zu besetzen, so übernimmt der Vorstand die Verantwortung für die Besetzung.

§ 20     Zahlung der Steigerungswerte und Bußen

1.      Die aufgrund der Maiversteigerung zu zahlenden Beträge sowie die verhängten Bußen sind bis spätestens zwei Tage vor der Maiveranstaltung beim ersten Kassierer einzuzahlen.

2.      Sollte die Zahlung nach erfolgter Mahnung nicht spätestens ein halbes Jahr nach dem Maifest erfolgen, erfolgt der Ausschluß.

 

V. Satzungsänderungen, Vermögen und Auflösung

§ 21     Satzungsänderungen

1.      Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.

2.      Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

§ 22     Vermögen

1.      Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Clubs werden ausschließlich zur Erreichung des Clubzweckes verwendet.

2.      Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch Vergütung begünstigt werden.

§ 23     Auflösung des Clubs

1.      Die Auflösung des Clubs erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

2.      Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

3.      Das Restvermögen fällt an die „Aktion Sorgenkind“.

§ 24     Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung des Maiclub 1744 Bourheim tritt mit Wirkung vom 15.12.98 in Kraft.

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Maiclub Bourheim 1744 e.V.  •  Lyebeckstraße 11  •  52428 Jülich